AGBs Kommissions-Verkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommissions-Verkauf

Stand: 01.03.2023

AGB Kommissions-Verkauf

  • Anwendungsbereich
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    Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der REAWAKE GmbH, Brandschenkestrasse 43, UID-Nr. CHE-483.247.020 (nachfolgend «REAWAKE», «uns» oder «wir» genannt) und dem Kunden (nachfolgend «Kommissionär»genannt), welcher mit REAWAKE hochwertige Second-Hand Produkte („Kommissionsware“) verkaufen möchte. 

     

    Mit dem Kommissionär abgeschlossene Einzelvereinbarungen gehen den vorliegenden AGB vor. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

    REAWAKE behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Alle Änderungen werden mit der Veröffentlichung der neuen AGB auf der Website wirksam. Der massgebliche Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der gültigen AGB ist die Unterzeichnung des Verkaufsformulars durch den Kunden.

    Bitte lesen Sie diese AGB sorgfältig durch, bevor Sie ein Kommissionsstücke bei REAWAKE zum Verkauf geben. Durch die Ausstellung des des Kommissionsformulars erklären Sie sich mit den nachstehenden Bedingungen einverstanden und erklären, dass Sie befugt sind, rechtsverbindliche Verträge abzuschliessen, und mindestens 18 Jahre alt sind. 

  • Vertragsgegenstand
    1. Zwischen dem Kommittenten und REAWAKE als Kommissionärin wird ein Kommissionsvertrag abgeschlossen.
    2. Die Kommittentin/ der Kommittent übergibt REAWAKE die Kommissionsware zum Verkauf und versichert durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Kommissionsware sein/ ihr uneingeschränktes Eigentum und frei von Rechten Dritter ist.
    3. Nach dem Ablauf des Kommissionsvertrages nimmt REAWAKE die Kommissionsware für 30 Tage in Verwahrung gemäss der nachfolgenden Bestimmung des § 2 (2).
  • Dauer Kommissionsvertrag, ordentliche Vertragsbeendigung und Abholungsfrist
    1. Der Kommissionsvertrag beginnt mit der Annahme der Kommissionsware durch REAWAKE und beträgt 90 Tage. Nach Ablauf der Kommissionszeit endet der Kommissionsvertrag automatisch.
    2. Ab Ende der Kommissionszeit nimmt REAWAKE nicht verkaufte Kommissionsware für die Dauer von 30 Tagen in Verwahrung (Verwahrungsvertrag). Die Kommittentin / der Kommittent ist verpflichtet, nicht verkaufte Kommissionsware innerhalb dieser 30-tägigen Verwahrungsfrist abzuholen. Abholung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird erfolgt die Abholung in der Lokalität, in der die Ware abgegeben wurde.
    3. Wird die Kommissionsware während der Laufzeit des Verwahrungsvertrages nicht abgeholt, gehen die Stücke in das Eigentum von REAWAKE über, ohne dass die Kommittentin / der Kommittent eine finanzielle Vergütung erhält oder darüber informiert wird. Sollte die Kommissionsware nach Ablauf des Verwahrungsvertrages noch im Eigentum und Besitz von REAWAKE sein (es besteht keinerlei Anspruch des Kommittenten hierauf), wird REAWAKE diese für 250 CHF “Spätabholerfree” pro Treasure an den Kommittenten herausgeben. 

    Eine Abholung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

  • Frühabholung
  • Die Kommittentin / der Kommittent kann den Kommissionsvertrag während der Laufzeit nach § 2 Nr. 2 vorzeitig ohne Angabe von Gründen kündigen, sofern die Kommissionsware im Kündigungszeitpunkt noch nicht verkauft ist oder reserviert wurde. Eine Kündigung nach erfolgtem Verkauf oder Reservierung der Kommissionsware ist ausgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kommissionsvertrages gemäss dieses § 3 erhebt REAWAKE eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Verkaufspreises, jedoch mindestens in Höhe von CHF 250.- pro zurückgeforderten Stück Kommissionsware.

  • Zustand der Kommissionsware/ Authentizität
    1. Die Kommissionsware muss sauber, funktionsfähig und ohne die Funktion beeinträchtigende Mängel sein. Offensichtliche oder wissentliche Mängel sind von der Kommittentin/ dem Kommittenten bei der Übergabe anzuzeigen.
    2. Mit der Abgabe der Kommissionsware versichert die Kommittentin / der Kommittent, dass die in Kommission gegebenen Stücke – wie im Kommissionsformular definiert – authentisch sind. Authentisch in diesem Sinne bedeutet, dass die Kommissionsware von der Marke/Label stammt, wie sie gekennzeichnet ist und es sich weder um ein Plagiat noch um ein Imitat (Replikat) handelt. Die Eigentümerin/der Eigentümer der Kommissionsware haftet für alle zivilrechtlichen Ansprüche, welche sich aus dem Verkauf von nicht authentischen Produkten ergeben können. Darüber hinaus ist REAWAKE berechtigt, Authentizitätszweifeln auf eigene Kosten nachzugehen. Zudem verpflichtet sich die Kommittentin / der Kommittent anzugeben, falls ein Treasure nicht direkt bei dem jeweiligen Label oder nicht aus erster Hand gekauft wurde.
  • Preisfindung
    1. Werden bei Abgabe der Kommissionsware vonseiten der Kommittentin / des Kommittenten keine Vorstellungen hinsichtlich der durch REAWAKE aus dem Verkauf der Kommissionsware für die Kommittentin / den Kommittenten zu erlösende Mindestauszahlung geäussert, geht die Kommissionsware mit dem von REAWAKE festgelegten Verkaufspreis ohne Rücksprache mit Kommittentin / Kommittent in den Verkauf. REAWAKE legt faire Verkaufspreise auf Basis von Erfahrung, Expertise sowie Marktrecherchen auf Grundlage der aktuellen Marktlage fest. Das Kommissionsformular wird zur Information an Kommittentin / Kommittent per Email versendet. Kommissionsware kann innerhalb von 24h ab Erhalt der Email mit dem angehängten ausgefüllten Kommissionsformular zur Info (Versanddatum relevant) gegen eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von CHF 100.- pro Stück Kommissionsware zurückgenommen werden, sofern diese bis dahin noch nicht verkauft oder reserviert sind.

     

    1. Wird bei Abgabe der Kommissionsware von der Kommittentin / dem Kommittenten ein von REAWAKE für die Kommittentin / den Kommittenten zu erlösender Mindestauszahlungsbetrag geäussert, wird dieser besprochen und auf dem Kommissionsformular entsprechend dokumentiert:

     

    • Entspricht oder übersteigt der durch REAWAKE festgelegte Verkaufspreis dem dokumentierten Wunsch der Kommittentin / des Kommittenten hinsichtlich der Mindestauszahlung (ermittelt gemäss der Erlösbeteilungsstaffellung nach Ziffer 8 (3)), wird die Kommissionsware ohne Rücksprache mit der Kommittentin / dem Kommittenten für den Verkauf freigegeben. Das Kommissionsformular wird zur Information an die Kommittentin / den Kommittententen per Email versendet.

     

    • Führt der von REAWAKE festgelegte Preis zu einer Unterschreitung der dokumentierten Mindestauszahlung an die Kommittentin / den Kommittenten, wird REAWAKE Rücksprache mit der Kommittentin / dem Kommittenten halten. Sollten sich der Kommittent / die Kommittentin und REAWAKE nicht auf einen Verkaufspreis einigen können, muss die Kommittentin / der Kommittent die Kommissionsware innerhalb von 7 Werktagen abholen. Sollte die 7-Tage-Frist verstrichen sein, werden die Kommissionsware zu dem von REAWAKE vorgeschlagenen Verkaufspreis für den Verkauf freigegeben. Wird die Kommissionsware trotz verstreichen der 7-Tage-Frist durch die Kommittentin/ den Kommittenten zurückgefordert, findet die Regelung zur Frühabholung (§ 3) entsprechende Anwendung.
    1. REAWAKE ist stets bestrebt, den bestmöglichen fairen Verkaufspreis für die Kommissionsware zu erzielen, was zu einer Auszahlung an die Kommittentin/ den Kommittenten oberhalb einer vereinbarten Mindestauszahlung führen kann. Die Kommittentin/ der Kommittent hat stets Anspruch auf den Erlösanteil gemäss Ziffer 8(3) vom Verkaufspreis, welcher jedoch eine vereinbarte Mindestauszahlung nicht unterschreiten darf. 
  • Rückgabe nach Annahme
  • Nach der Annahme unterzieht REAWAKE die Kommissionsware einer detaillierten Qualitäts- und Authentizitäts – sowie Mängelprüfung. Sollten Mängel entdeckt werden, die bei der Annahme auf den ersten Blick nicht entdeckt wurden, werden diese auf dem Kommissionsformular dokumentiert und die Kommittentin / der Kommittent dazu aufgefordert, die entsprechende Kommissionsware innerhalb von 7 Werktagen wieder abzuholen. Nach Verstreichen einer weiteren Frist von 7 Tagen geht die Kommissionsware ins Eigentum von REAWAKE über. 

  • Authentifizierung
    1. Kann die Kommittentin / der Kommittent bei der Übergabe der Kommissionsware an REAWAKE keine Kaufquittung für Handtaschen mit einem REAWAKE Verkaufspreis von über CHF 2000.- vorlegen, behält sich REAWAKE das Recht vor, die Authentizität der Kommissionsware neben der detaillierten Prüfung durch REAWAKE zusätzlich durch Entrupy (https://www.entrupy.com) zu verifizieren. Kann die Authentizität durch Entrupy nachgewiesen werden und REAWAKE bestätigt diese Einschätzung, wird die Kommissionsware für den Verkauf freigegeben.
    2. Sofern die Kommissionsware verkauft wird, trägt REAWAKE die Kosten der Entrupy Verifizierung. Sofern die Kommissionsware nicht verkauft wird und die Kommissionsware nach Ende des Kommissionsvertrages durch die Kommittentin / den Kommittenten abgeholt wird, wird REAWAKE diesen die Gebühr für die Entrupy Verifizierung in Rechnung stellen. Die Entrupy Verifizierungskosten sind hierbei wie folgt:
    • Überprüfung von Hermès Treasures: CHF 250.-
    • Überprüfung von NICHT Hermès Treasures: CHF 150.-

     

    REAWAKE stellt der Kommittentin / dem Kommittenten nach der Abholung und Bezahlung der Überprüfungs-Gebühr das Entrupy Echtheitszertifikat per Email zur Verfügung.

  • Durchführung des Kommissionsgeschäftes
    1. REAWAKE führt das Kommissionsgeschäft im eigenen Namen auf Rechnung des Kommittenten aus.
    2. REAWAKE entscheidet auf Grundlage ihrer Marktexpertise nach pflichtgemässem Ermessen in freier Entscheidung über den geeigneten Verkaufskanal (On-Site, Instagram, Online-Store sowie sonstige Verkaufskanäle oder eine Kombination der Vermarktungskanäle). Die Entscheidungsfreiheit von REAWAKE umfasst für On-Site Verkäufe auch den Ort des On-Site Verkaufs, welcher vom Abgabeort der Kommissionsware abweichen kann.
    3. Der Kommittentin/ dem Kommittenten stehen – vorbehaltlich anderweitiger Absprachen im Einzelfall, welche nur verbindlich sind, sofern im Kommissionsformular schriftlich festgehalten – die folgenden Anteile vom Bruttoverkaufserlös zu:

    Verkaufspreis bis CHF 400 → Erlösanteil Kommittent/in 40%

    Verkaufspreis CHF 400,01 - CHF 2'000 → Erlösanteil Kommittent/in 50%

    Verkaufspreis CHF 2'000,01 - CHF 6'000 → Erlösanteil Kommittent/in 60%

    Verkaufspreis ab CHF 6'000,01 → Erlösanteil Kommittent/in 70%

    1. Der im Kommissionsformular vereinbarte Bruttoverkaufspreis bestimmt sich nach dem Zustand der Kommissionsware bei der Abgabe durch den Kommittenten. Mit der Abgabe der Kommissionsware erteilt der Kunde REAWAKE die Erlaubnis, die Kommissionsware im REAWAKE Atelier nach freiem Ermessen von REAWAKE professionell aufzufrischen. Sofern aufgrund der professionellen Auffrischung im REAWAKE Atelier ein höherer Bruttoverkaufspreis als der im Kommissionsformular festgehaltene Bruttoverkaufspreis erzielt werden kann, hat dies keine Auswirkung auf die Auszahlung an den Kommittenten. Der Kommittent hat stets nur Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils auf Grundlage des im Kommissionsformulars festgehaltenen Preises.
  • Haftung
  • REAWAKE haftet bei Verletzung ihrer eigenen Pflichten aus diesen AGB und den darauf basierenden Vertragsbeziehungen für von ihr durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursachte und nachgewiesene Schäden. Für leichte und mittlere Fahrlässigkeit sowie für mittelbare und Folgeschäden wird eine Haftung, ob aufgrund eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung oder aus einem anderen Grund, ausdrücklich ausgeschlossen. Als mittelbare Schäden gelten beispielsweise entgangener Gewinn, Vermögensschäden, Reputationsschäden, Schäden durch Computerviren oder Datenverlust aufgrund vorübergehender Beeinträchtigungen oder Unterbrüchen der Verfügbarkeit der Leistungen REAWAKE. Darüber hinaus übernimmt REAWAKE keine vertragliche oder ausservertragliche Haftung für Schäden, die durch Hilfspersonen verursacht werden, die zur Erbringung der Leistung herangezogen werden.

    REAWAKE übernimmt keine Haftung für Diebstahl der Kommissionsware oder Beschädigung der Kommissionsware durch Dritte, ausgenommen sind Fälle grober Fahrlässigkeit und vorsätzliche Handlung durch REAWAKE.

    Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung gelten nicht bei durch REAWAKE direkt verursachter schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

    Vorbehaltlich des Vorstehenden beschränkt sich die Gesamthaftung nach diesen AGB, unabhängig des Grundes, und soweit gesetzlich zulässig, auf den Preis der Treasures, die der Kunde bei uns bestellt hat.

    Ereignis ausserhalb unseres Einflussbereichs

    Bei Eintritt eines Ereignisses, welches ausserhalb unseres Einflussbereichs und unserer Kontrolle liegt (sog. höhere Gewalt), übernimmt REAWAKE keine Haftung oder Verantwortung für die Nichterfüllung oder verspätete Leistung jeglicher Pflichten aus diesen AGB und der darauf basierenden Vertragsbeziehung. Ein Ereignis ausserhalb des Einflussbereiches von REAWAKE liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: 

    bei Streiks, Sperren oder anderen industriellen Handlungen durch dritte Parteien, Invasionen, Terroranschlägen, Krieg, Feuer, Explosionen, Stürmen, Fluten, Erdbeben, Epidemien, Pandemien (inkl. Covid 19), anderen Naturkatastrophen, oder das Versagen von öffentlichen oder privaten Kommunikationsnetzwerken oder die Nutzungsunfähigkeit der Schienen-, Versand-, Flug-, Kraftfahrtstrecken oder anderer Mittel des öffentlichen oder privaten Verkehrs.

    Sollte es zu einem Ereignis ausserhalb des Einflussbereiches von REAWAKE kommen, das die Erfüllung unserer Pflichten innerhalb des Vertrags beeinflusst, werden wir Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt darüber informieren.

  • Rechtswirksamkeit der Kommissionsvereinbarung
  • Alt. 1: Bei Unterschrift:

    Mit ihrer/seiner Unterschrift und der Abgabe der Kommissionsware bestätigt die Kommittentin / der Kommittent, dass sie/ er über die AGBs informiert wurde, sie gelesen, verstanden und akzeptiert hat. Die Kommittentin / der Kommittent bekommt einmalig eine Kopie der unterzeichneten AGBs einmalig als PDF per Email zugestellt. Die AGBs gelten, solange diese seit dem Tag der Erstunterzeichnung durch die Kommittentin/ den Kommittenten unverändert fortbestehen, auch für zukünftige Kommissionsgeschäfte mit derselben Kommittentin/ demselben Kommitenten, ohne dass es hierfür eine erneuten Unterzeichnung bedarf. Bei wesentlichen Änderungen dieser AGB werden wir Sie darauf hinweisen und eine erneute Unterschrift suchen.

    Alt. 2: Ohne Unterschrift (bisher KF)

    Dieses Formular wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig. Werden Einsprüche und Bedenken nicht innerhalb von 24 Stunden nach der elektronischen Zustellung (ausschlaggebend ist der Versandzeitpunkt) des Formulars angezeigt, erlangt die Kommissionsvereinbarung vollumfänglich Rechtswirksamkeit. Damit bestätigt der Kommittent auch, dass er / sie über die AGB informiert wurde, gelesen und akzeptiert hat.

  • Datenschutz
  • Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. 

    Erfolgt die Auszahlung der Kommissonsgebühr auf Wahl des Kommittenten/der Kommittentin per Partner-Geschenkkarte, willigt die Kommittentin / der Kommitent ein, dass REAWAKE die zur Aus- und Zustellung notwendigen persönlichen Daten dem REAWAKE Vertragspartner zur Verfügung stellen darf.

  • Kontakt
  • Wir legen grossen Wert auf Kundenzufriedenheit. Wir sind bestrebt, Ihre Anfragen und Beschwerden so schnell wie möglich zu prüfen, und werden uns nach Erhalt der Unterlagen oder Ihrer Eingabe oder Beschwerde mit Ihnen in Verbindung setzen. Wenn Sie Reklamationen oder Beschwerden haben, helfen Sie uns bitte, indem Sie uns das genaue Problem mitteilen und gegebenenfalls eine Kopie der Bestellunterlagen zur Verfügung stellen oder zumindest die Bestellnummer, Kundennummer usw. angeben. Wir sind bestrebt, Ihnen innerhalb von 3 Werktagen zu antworten.

    Unsere Kontaktdaten sind wie folgt:

     

    REAWAKE GmbH

    Brandschenkestrasse 43

    8002 Zürich

    info@reawake.ch

     

    Telefon: +41 44 300 30 07

  • Salvatorische Klausel
  • Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die unwirksame Bestimmung als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung und dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weitestgehend Rechnung trägt. Gleiches gilt für eventuelle Lücken in diesen AGB.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  • Auf diese AGB, die darauf beruhenden Vertragsbeziehungen und allfällige Streitigkeiten findet ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Treasurekauf (CISG) Anwendung. 

    Der Gerichtsstand für natürliche Personen ist der Sitz REAWAKE oder am Wohnsitz des Kunden. Für juristischen Personen gilt ausschliesslich der Sitz REAWAKE als Gerichtsstand. 

    Diese Bestimmungen gelten nur, soweit es keine zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staats gibt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche diesen AGB vorgehen.