AGBs Kommissions-Verkauf

AGB Kommissions-Verkauf

Stand 01. Mai 2024

1. Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der REAWAKE AG, Brandschenkestrasse 43, UID-Nr. CHE-483.247.020 (nachfolgend «REAWAKE», «uns», «wir» oder «Kommissionärin» genannt) und dem Kunden (nachfolgend «Kommittentin» genannt, die weibliche Form wurde zu Vereinfachungszwecken gewählt und schliesst alle Geschlechter ein), welcher mit REAWAKE hochwertige Second-Hand Produkte («Kommissionsware“) verkaufen möchte. 

 

Abgeschlossene Einzelvereinbarungen gehen den vorliegenden AGB vor. Entgegenstehende Bedingungen der Kommittentin werden nicht anerkannt.

Bei relevanten Änderungen wird REAWAKE eine erneute Unterzeichnung der aktualisierten AGBs veranlassen.

Bitte lesen Sie diese AGB sorgfältig durch, bevor Sie Kommissionsware bei REAWAKE zum Verkauf geben. Durch die Ausstellung des Kommissionsformulars erklären Sie sich mit den nachstehenden Bedingungen einverstanden und erklären, dass Sie befugt sind, rechtsverbindliche Verträge abzuschliessen, und mindestens 18 Jahre alt sind. 

2. Vertragsgegenstand

  1. Zwischen der Kommittentin und REAWAKE als Kommissionärin wird ein Kommissionsvertrag abgeschlossen.
  2. Die Kommittentin übergibt REAWAKE die Kommissionsware zum Verkauf und versichert durch die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Kommissionsware ihr uneingeschränktes Eigentum und frei von Rechten Dritter ist.
  3. Nach dem Ablauf des Kommissionszeitraums nimmt REAWAKE die Kommissionsware für 30 Tage in Verwahrung gemäss der nachfolgenden Bestimmung des § 3 (2).
3. Dauer Kommissionsvertrag, ordentliche Vertragsbeendigung und Abholungsfrist
  1. Der Kommissionsvertrag beginnt mit der Abgabe der Kommissionsware an REAWAKE. Der Kommissionszeitraum von 90 Tagen startet mit der Aufnahme in das ERP-System von REAWAKE (=Abschluss der Prozessierung der Kommissionsware durch REAWAKE und “Authentifizierungsdatum”). Der Beginn des Kommissionszeitraums wird durch die erneute Zusendung des Kommissionsformulars via Email angezeigt, in dieser ist auch das Ablaufdatum dokumentiert.
  2. Ab Ende des Kommissionszeitraums nimmt REAWAKE nicht verkaufte Kommissionsware für die Dauer von 30 Tagen in Verwahrung (Verwahrungsvertrag). Die Kommittentin ist verpflichtet, nicht verkaufte Kommissionsware innerhalb dieser 30-tägigen Verwahrungsfrist abzuholen. Die Kommittentin wird nicht aktiv von REAWAKE an die Abholung erinnert. Die Abholung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Abholung in der Lokalität, in der die Ware abgegeben wurde.
  3. Wird die Kommissionsware während der Laufzeit des Verwahrungsvertrages nicht abgeholt, gehen die Stücke in das Eigentum von REAWAKE über, ohne dass die Kommittentin eine finanzielle Vergütung erhält oder darüber informiert wird. Sollte die Kommissionsware nach Ablauf des Verwahrungsvertrages noch im Eigentum und Besitz von REAWAKE sein (es besteht keinerlei Anspruch der Kommittentin hierauf), wird REAWAKE diese für 250 CHF “Spätabholerfee” pro Kommissionsstück an die Kommittentin herausgeben. 

Eine Abholung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. 

4. Frühabholung

Die Kommittentin kann den Kommissionsvertrag während der Laufzeit nach § 3 Nr. 2 vorzeitig ohne Angabe von Gründen kündigen, sofern die Kommissionsware zum Kündigungszeitpunkt noch nicht verkauft oder reserviert wurde. Eine Kündigung nach erfolgtem Verkauf oder Reservierung der Kommissionsware ist ausgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kommissionsvertrages gemäss dieses § 4 erhebt REAWAKE eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Verkaufspreises, jedoch mindestens in Höhe von CHF 250.- pro zurückgeforderten Stück Kommissionsware.

5. Zustand der Kommissionsware/ Authentizität

  1. Die Kommissionsware muss sauber, funktionsfähig und ohne die Funktion beeinträchtigende Mängel sein. Offensichtliche oder wissentliche Mängel sind von der Kommittentin bei der Übergabe anzuzeigen.
  2. Mit der Abgabe der Kommissionsware versichert die Kommittentin, dass die in Kommission gegebenen Stücke – wie im Kommissionsformular definiert – authentisch sind. Authentisch in diesem Sinne bedeutet, dass die Kommissionsware von der Marke/ dem Label stammt, wie sie gekennzeichnet ist und es sich weder um ein Plagiat noch um ein Imitat (Replikat) handelt. Die Kommittentin als Eigentümerin der Kommissionsware haftet für alle zivilrechtlichen Ansprüche, welche sich aus dem Verkauf von nicht authentischen Produkten ergeben können. Darüber hinaus ist REAWAKE berechtigt, Authentizitätszweifeln auf eigene Kosten nachzugehen. Zudem verpflichtet sich die Kommittentin anzugeben, falls ein Kommissionsstück nicht direkt bei dem jeweiligen Label oder nicht aus erster Hand gekauft wurde.
6. Preisfindung
  1. Werden bei Abgabe der Kommissionsware vonseiten der Kommittentin keine Vorstellungen hinsichtlich der durch REAWAKE aus dem Verkauf der Kommissionsware für die Kommittentin zu erlösende Mindestauszahlung geäussert, geht die Kommissionsware mit dem von REAWAKE festgelegten Verkaufspreis (“Bruttoverkaufspreis”) ohne Rücksprache mit der Kommittentin in den Verkauf. REAWAKE legt faire Verkaufspreise auf Basis von Erfahrung, Expertise sowie Marktrecherchen auf Grundlage der aktuellen Marktlage fest. Das Kommissionsformular wird zur Information an die Kommittentin per Email versendet. Die Kommissionsware kann innerhalb von 24h ab Erhalt der Email mit dem angehängten ausgefüllten Kommissionsformular zur Info (Versanddatum relevant) gegen eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von CHF 100.- pro Kommissionsstück zurückgenommen werden, sofern diese bis dahin noch nicht verkauft oder reserviert sind.

 

  1. Wird bei Abgabe der Kommissionsware von der Kommittentin ein von REAWAKE für die Kommittentin zu erlösender Mindestauszahlungsbetrag geäussert, wird dieser besprochen und auf dem Kommissionsformular entsprechend dokumentiert:

 

  • Entspricht oder übersteigt der durch REAWAKE festgelegte Verkaufspreis dem dokumentierten Wunsch der Kommittentin hinsichtlich der Mindestauszahlung (ermittelt gemäss der Erlösbeteilungsstaffellung nach §9 (3)), wird die Kommissionsware ohne Rücksprache mit der Kommittentin für den Verkauf freigegeben. Das Kommissionsformular wird zur Information an die Kommittentin per Email versendet.

 

  • Führt der von REAWAKE festgelegte Preis zu einer Unterschreitung der dokumentierten Mindestauszahlung an die Kommittentin, wird REAWAKE Rücksprache mit der Kommittentin halten. Sollten sich die Kommittentin und REAWAKE nicht auf einen Verkaufspreis einigen können oder eine dreimalige Kontaktaufnahme nicht erfolgreich sein und der Kommissionär die Kommittentin nicht kontaktieren können, muss die Kommittentin die Kommissionsware innerhalb von 7 Werktagen abholen. Sollte die 7-Tage-Frist verstrichen sein, werden die Kommissionsware zu dem von REAWAKE vorgeschlagenen Verkaufspreis für den Verkauf freigegeben. Wird die Kommissionsware trotz verstreichen der 7-Tage-Frist durch die Kommittentin zurückgefordert, findet die Regelung zur Frühabholung (§ 4) entsprechende Anwendung.
  1. REAWAKE ist stets bestrebt, den bestmöglichen fairen Verkaufspreis für die Kommissionsware zu erzielen, was zu einer Auszahlung an die Kommittentin oberhalb einer vereinbarten bestätigten  Auszahlung führen kann. Die Kommittentin hat stets Anspruch auf den Erlösanteil gemäss §9(3) vom Verkaufspreis, welcher jedoch eine vereinbarte Mindestauszahlung (“bestätigte Auszahlung bei Verkauf”) nicht unterschreiten darf. 
7. Rückgabe nach Annahme

Nach der Annahme unterzieht REAWAKE die Kommissionsware einer detaillierten Qualitäts- und Authentizitäts – sowie Mängelprüfung. Sollten Mängel entdeckt werden, die bei der Annahme auf den ersten Blick nicht entdeckt wurden, werden diese auf dem Kommissionsformular dokumentiert und die Kommittentin dazu aufgefordert, die entsprechende Kommissionsware innerhalb von 7 Werktagen wieder abzuholen. Nach Verstreichen einer weiteren Frist von 7 Tagen geht die Kommissionsware ins Eigentum von REAWAKE über. 

8. Authentifizierung

  1. Kann die Kommittentin bei der Übergabe der Kommissionsware an REAWAKE keine Kaufquittung für Handtaschen mit einem REAWAKE Verkaufspreis von über CHF 2000.- vorlegen, behält sich REAWAKE das Recht vor, die Authentizität der Kommissionsware neben der detaillierten Prüfung durch REAWAKE zusätzlich durch Entrupy (https://www.entrupy.com) zu verifizieren. Kann die Authentizität durch Entrupy nachgewiesen werden und REAWAKE bestätigt diese Einschätzung, wird die Kommissionsware für den Verkauf freigegeben.
  2. Sofern die Kommissionsware verkauft wird, trägt REAWAKE die Kosten der Entrupy Verifizierung. Sofern (i) Entrupy die Kommissionsware nicht positiv verifizieren kann ("unidentified") oder (ii) die Kommissionsware nicht verkauft wird und die Kommissionsware nach Ende des Kommissionsvertrages durch die Kommittentin abgeholt wird, wird REAWAKE dieser die Gebühr für die Entrupy Verifizierung in Rechnung stellen. Die Entrupy Verifizierungskosten sind hierbei wie folgt:
  • Überprüfung von Hermès Treasures: CHF 250.-
  • Überprüfung von NICHT Hermès Treasures: CHF 150.-

 

REAWAKE stellt der Kommittentin nach der Abholung und Bezahlung der Überprüfungsgebühr das Entrupy Echtheitszertifikat per Email zur Verfügung.

9. Durchführung des Kommissionsgeschäftes

  1. REAWAKE führt das Kommissionsgeschäft im eigenen Namen auf Rechnung der Kommittentin aus.
  2. REAWAKE entscheidet auf Grundlage ihrer Marktexpertise nach pflichtgemässem Ermessen in freier Entscheidung über den geeigneten Verkaufskanal (On-Site, Instagram, Online-Store sowie sonstige Verkaufskanäle oder eine Kombination der Vermarktungskanäle). Die Entscheidungsfreiheit von REAWAKE umfasst für On-Site Verkäufe auch den Ort des On-Site Verkaufs, welcher vom Abgabeort der Kommissionsware abweichen kann.
  3. Der Kommittentin stehen die im Kommissionsformular festgehaltenen Anteile vom Bruttoverkaufserlös, jedoch sicher der Betrag wie unter “bestätigte Auszahlung bei Verkauf” auf dem jeweiligen Kommissionsformular, zu.
  4. Der im Kommissionsformular vereinbarte Bruttoverkaufspreis bestimmt sich nach dem Zustand der Kommissionsware bei der Abgabe durch die Kommittentin. Mit der Abgabe der Kommissionsware erteilt die Kommittentin REAWAKE die Erlaubnis, die Kommissionsware im REAWAKE Atelier nach freiem Ermessen von REAWAKE auf Kosten von REAWAKE professionell aufzufrischen. Sofern aufgrund der professionellen Auffrischung im REAWAKE Atelier ein höherer Bruttoverkaufspreis als der im Kommissionsformular festgehaltene Bruttoverkaufspreis erzielt werden kann, hat dies keine Auswirkung auf die Auszahlung an die Kommittentin. Die Kommittentin hat stets nur Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils auf Grundlage des im Kommissionsformulars festgehaltenen Preises.
  5. REAWAKE kann die Kommissionsware jederzeit zu dem im Kommissionsformular dokumentierten Betrag “Bestätigte Auszahlung bei Verkauf” erwerben. Der Erwerb erfolgt in diesem Falle durch Dokumentation im Kommissionsformular und Zusendung dessen an die Kommittentin; die Auszahlung des Erlösanteils für die Kommittentin erfolgt im üblichen Geschäftsgang. 
10. Eigentumsverhältnisse und Eigentumsübergang
  1. REAWAKE handelt als Kommissionärin in eigenem Namen auf Rechnung der Kommittentin und erwirbt entsprechend während des gesamten Verkaufsprozesses kein Eigentum an der Kommissionsware. Die Kommittentin bleibt somit während des gesamten Verkaufsprozesses Eigentümerin der Ware, bis ein Eigentumswechsel gemäss nachfolgendem §10 (2) erfolgt:
  2. Eigentumswechsel:  Der Eigentumswechsel der Kommissionsware erfolgt ausschliesslich wie folgt und die Kommittentin stimmt dem Eigentumswechsel der Kommissionsware bei Vorliegen der nachfolgend definierten Bedingungen hiermit ausdrücklich zu:
  1. Bei Erwerb der Kommissionsware durch einen Dritten (REAWAKE Kunden) beim kumulativen Vorliegen von (i) Einbuchung der Bestellung im REAWAKE Kassensystem und (ii) Bezahlung der Kommissionsware (Geldeingang bei REAWAKE);
  2. Beim Erwerb durch REAWAKE nach Abschluss des Vorgangs wie unter § 9(5) definiert. 
  1. Der Eigentumsübergang der Kommissionsware ist auflösend dadurch bedingt, dass ein nach den “REAWAKE AGB Kauf” berechtigter Rücktritt eines Kunden vom Kauf der Kommissionsware erfolgt.
11. Haftung

REAWAKE haftet bei Verletzung ihrer eigenen Pflichten aus diesen AGB und den darauf basierenden Vertragsbeziehungen für von ihr durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursachte und nachgewiesene Schäden. Für leichte und mittlere Fahrlässigkeit sowie für mittelbare und Folgeschäden wird eine Haftung, ob aufgrund eines Vertrags, einer unerlaubten Handlung oder aus einem anderen Grund, ausdrücklich ausgeschlossen. Als mittelbare Schäden gelten beispielsweise entgangener Gewinn, Vermögensschäden, Reputationsschäden, Schäden durch Computerviren oder Datenverlust aufgrund vorübergehender Beeinträchtigungen oder Unterbrüchen der Verfügbarkeit der Leistungen von REAWAKE. Darüber hinaus übernimmt REAWAKE keine vertragliche oder ausservertragliche Haftung für Schäden, die durch Hilfspersonen verursacht werden, die zur Erbringung der Leistung herangezogen werden.

REAWAKE übernimmt keine Haftung für Diebstahl der Kommissionsware oder Beschädigung der Kommissionsware durch Dritte, ausgenommen sind Fälle grober Fahrlässigkeit und vorsätzliche Handlung durch REAWAKE.

Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung gelten nicht bei durch REAWAKE direkt verursachter schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

Vorbehaltlich des Vorstehenden beschränkt sich die Gesamthaftung nach diesen AGB, unabhängig des Grundes, und soweit gesetzlich zulässig, auf den Betrag wie unter “bestätigte Auszahlung bei Verkauf” auf dem jeweiligen Kommissionsformular festgehalten.

Ereignis ausserhalb unseres Einflussbereichs

Bei Eintritt eines Ereignisses, welches ausserhalb unseres Einflussbereichs und unserer Kontrolle liegt (sog. höhere Gewalt), übernimmt REAWAKE keine Haftung oder Verantwortung für die Nichterfüllung oder verspätete Leistung jeglicher Pflichten aus diesen AGB und der darauf basierenden Vertragsbeziehung. Ein Ereignis ausserhalb des Einflussbereiches von REAWAKE liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor: 

bei Streiks, Sperren oder anderen industriellen Handlungen durch dritte Parteien, Invasionen, Terroranschlägen, Krieg, Feuer, Explosionen, Stürmen, Fluten, Erdbeben, Epidemien, Pandemien, anderen Naturkatastrophen, oder das Versagen von öffentlichen oder privaten Kommunikationsnetzwerken oder die Nutzungsunfähigkeit der Schienen-, Versand-, Flug-, Kraftfahrtstrecken oder anderer Mittel des öffentlichen oder privaten Verkehrs.

Sollte es zu einem Ereignis ausserhalb des Einflussbereiches von REAWAKE kommen, das die Erfüllung unserer Pflichten innerhalb des Vertrags beeinflusst, werden wir Sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt darüber informieren.

12. Rechtswirksamkeit der AGBs und des Kommissionsformulars

AGB Kommissions-Verkauf:

Mit Abgabe der Kommissionsware bestätigt die Kommittentin, dass sie  über die AGBs informiert wurde, diese gelesen, verstanden und akzeptiert hat. Sofern diese AGBs von der Kommittentin unterzeichnet wurden (keine Wirksamkeitsvoraussetzung!) bekommt diese eine Kopie der unterzeichneten AGBs als PDF per Email zugestellt. Die AGBs gelten, sofern diese von der Kommittentin unterzeichnet wurden, solange diese seit dem Tag der Erstunterzeichnung durch die Kommittentin im wesentlichen unverändert fortbestehen, auch für zukünftige Kommissionsgeschäfte mit derselben Kommittentin, ohne dass es hierfür einer erneuten Unterzeichnung bedarf. Bei wesentlichen Änderungen dieser AGB werden wir Sie darauf hinweisen und um eine erneute Unterschrift ersucht. Sofern die Kommittentin die AGBs nicht unterzeichnet hat, gelten die bei Datum der Abgabe der Kommssisionsware auf der Website von REAWAKE unter https://www.reawake.ch/pages/agbs-kommissions-verkauf dokumentieren AGBs Kommissionsverkauf. 

Kommissionsformular:

Das Kommissionsformular wird maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig. Werden Einsprüche und Bedenken nicht innerhalb von 24 Stunden nach der elektronischen Zustellung (ausschlaggebend ist der Versandzeitpunkt) des Formulars angezeigt, erlangt die Kommissionsvereinbarung vollumfänglich Rechtswirksamkeit. Damit bestätigt die Kommittentin auch, dass sie über die AGB informiert wurde, diese gelesen und akzeptiert hat.

13. Datenschutz

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. 

Erfolgt die Auszahlung der Kommissionsgebühr auf Wahl der Kommittentin per Partnerin-Geschenkkarte, willigt die Kommittentin ein, dass REAWAKE die zur Aus- und Zustellung notwendigen persönlichen Daten der REAWAKE Vertragspartnerin zur Verfügung stellen darf.

14. Kontakt

Wir legen grossen Wert auf Kundenzufriedenheit. Wir sind bestrebt, Ihre Anfragen und Beschwerden so schnell wie möglich zu prüfen, und werden uns nach Erhalt der Unterlagen oder Ihrer Eingabe oder Beschwerde mit Ihnen in Verbindung setzen. Wenn Sie Reklamationen oder Beschwerden haben, helfen Sie uns bitte, indem Sie uns das genaue Problem mitteilen und gegebenenfalls eine Kopie des Kommissionsformulars oder Ihre Kommissionskunden-ID usw. angeben. Wir sind bestrebt, Ihnen innerhalb von 3 Werktagen zu antworten.

Unsere Kontaktdaten sind wie folgt:

 

REAWAKE AG

Brandschenkestrasse 43

8002 Zürich

info@reawake.ch

 

Telefon: +41 44 300 30 07

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die unwirksame Bestimmung als durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmung und dem Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weitestgehend Rechnung trägt. Gleiches gilt für eventuelle Lücken in diesen AGB.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diese AGB, die darauf beruhenden Vertragsbeziehungen und allfällige Streitigkeiten findet ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. 

Der Gerichtsstand für natürliche Personen ist der Sitz REAWAKE oder der Wohnsitz der Kommittentin. Für juristischen Personen gilt ausschliesslich der Sitz REAWAKE als Gerichtsstand. 

Diese Bestimmungen gelten nur, soweit es keine zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staats gibt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche diesen AGB vorgehen.